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§ 7 - Diätassistentengesetz (DiätAssG)

Artikel 1 G. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 446; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-19 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7



Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.



 

Zitierungen von § 7 DiätAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DiätAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DiätAssG
... Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Auf Antrag können auch ...
§ 9 DiätAssG (vom 07.12.2007)
... hat. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung ...
§ 12 DiätAssG
... Satz 1 gilt nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. § 7 bleibt ...