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§ 43 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

§ 43 Zuständigkeit der Seeämter



(1) 1Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. 2Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 43 SUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 22 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 552 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.12.2011 (06.03.2012)Bekanntmachung der Neufassung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
vom 01.03.2012 BGBl. I S. 390
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 SUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (DVSUG)
V. v. 05.06.1986 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 1 DVSUG Zuständigkeit des Seeamtes Kiel (vom 04.06.2016)
... Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und ...
§ 2 DVSUG Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg (vom 04.06.2016)
... Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land ...
§ 3 DVSUG Zuständigkeit des Seeamtes Bremerhaven (vom 04.06.2016)
... Seeamt Bremerhaven ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land ...
§ 4 DVSUG Zuständigkeit des Seeamtes Emden (vom 04.06.2016)
... Seeamt Emden ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und ...
§ 4a DVSUG Zuständigkeit des Seeamtes Rostock (vom 04.06.2016)
... Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Artikel 6 13. SchSAV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... 1817) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes" ersetzt. 2. In den §§ 2 bis ...

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... 2. bei Benennung Deutschlands als federführender Staat die Teilnehmer im Sinne des § 24 Absatz 1. Eine von der Bundesstelle eingeleitete Sicherheitsuntersuchung kann ... Dokumentierung ihrer Lage am Unfallort oder im Verhältnis zum Unfallort. § 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren (1) Am Untersuchungsverfahren nimmt bei ... entgegenstehen. (2) Bevollmächtigte Vertreter nach § 24 Absatz 1 und ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer sind verpflichtet, der ... dem Deutschen Wetterdienst sowie 8. den bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1. Bei Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind auch der Ehegatte oder ... berücksichtigen. Abweichende Stellungnahmen von bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1, die innerhalb der in Satz 1 genannten Frist eingehen, werden ihm als Anhang ... nimmt die Bundesstelle von Amts wegen oder auf Antrag bevollmächtigter Vertreter nach § 24 Absatz 1 oder der in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten ... die Untersuchungsbefugten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene ... erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters nach § 24 Absatz 1, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ... 14 Abs. 7 Satz 1 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 6 Satz 1" ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 22 WSVZuAnpG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 4. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 552 10. ZustAnpV Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... 3, § 22 Absatz 4, § 25 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 4, § 43 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 45 Absatz 3, § 51 Absatz 4 sowie § 56 des ...