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§ 49 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

§ 49 Spruch des Seeamtes



(1) 1Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch abgeschlossen. 2Das Seeamt entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) 1Der Spruch enthält

1.
Feststellungen über die zugrunde liegenden Tatsachen,

2.
die Entscheidung, dass ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten vorliegt, sofern die Untersuchung dies ergeben hat,

3.
unter den nach § 50 Absatz 1 bis 4 jeweils dafür maßgebenden Voraussetzungen

a)
die befristete oder unbefristete Untersagung der Ausübung von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 50 Absatz 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen (§ 50 Absatz 2),

b)
die Entziehung einer Berechtigung (§ 50 Absatz 2) oder

c)
die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis auszustellen (§ 50 Absatz 3),

4.
in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a eine Entscheidung, ob ein Vermerk über ein Fahrverbot von mehr als zwölf Monaten Dauer in eine Urkunde über die Berechtigung einzutragen ist, und

5.
in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a und b eine Entscheidung, ob eine vorläufige Sicherstellung und amtliche Verwahrung der über die Berechtigung ausgestellten Urkunde oder Urkunden oder eine Beschlagnahme zum Zwecke einer Eintragung nach Nummer 4 vorzunehmen ist.

2Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 39 bis 41 nicht vorliegen. 3Der Spruch enthält eine Kostenentscheidung.

(3) 1Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur enthalten, wenn er auf Grund dieser Entscheidung auch eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 enthält. 2Das Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten feststellen, wenn dieser nach der Überzeugung des Seeamtes Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, Richtlinien oder allgemeine für seinen Verantwortungsbereich geltende Grundsätze, insbesondere allgemeine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffsbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der Schifffahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat.

(4) Der Spruch darf Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn

1.
das Seeamt sie zur mündlichen oder schriftlichen Erörterung gestellt hat und

2.
1der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Seeamt hatte oder trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien. 2Ist der Beteiligte bei einer mündlichen Verhandlung abwesend, so darf der Spruch Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur enthalten, wenn der Beteiligte zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(5) 1Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. 2Er soll binnen eines Monats vollständig vorliegen. 3In den Gründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen darzustellen. 4Die Beteiligten und ihre Berechtigungen oder Fahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. 5Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu würdigen. 6Es sind die Umstände anzugeben, die für den Spruch maßgebend waren.

(6) 1Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. 2Auf Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

(7) Das Seeamt teilt vollziehbare Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 auch den folgenden Stellen mit:

1.
Stellen, die die betreffenden Berechtigungen erteilt oder Zeugnisse ausgestellt haben, bei Fahrerlaubnissen für in Deutschland registrierte Sportboote der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

2.
in den Fällen, in denen das Seeamt weder die Eintragung eines Vermerks noch die vorläufige Sicherstellung und amtliche Verwahrung einer Urkunde angeordnet hat, den im Rahmen des Seeaufgabengesetzes mit dem schifffahrtspolizeilichen Vollzug beauftragten Behörden.

(8) 1Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können vollständig - einschließlich der Schiffsnamen, soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem Abschnitt erforderlich ist - oder in gekürzter Fassung in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffentlicht werden, wenn die Namen der natürlichen Personen in der Veröffentlichung anonymisiert werden. 2Beruht der Spruch auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens beruht.





 

Frühere Fassungen von § 49 SUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 22 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 SUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 SUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 SUG Besetzung der Seeämter (vom 01.12.2011)
... und den Beisitzern dürfen keine Weisungen für den Inhalt des Spruchs (§ 49 ) erteilt werden. Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung (§ 48) trifft ...
§ 50 SUG Entzug und Beschränkung der Ausübung von Berechtigungen (vom 01.12.2011)
... 2, soweit vorhanden, nicht mehr ausgeübt werden. Befinden sich in den Fällen des § 49 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die über die Berechtigung ausgestellten Urkunden nicht im Besitz des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... Sicherheitsempfehlung getroffenen oder geplanten geeigneten Maßnahmen. § 30 Ausländische Untersuchungsberichte (1) Ausländische Untersuchungsberichte ... und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen." 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55. 24. In dem neuen § 39 werden die ... 28. In dem neuen § 44 werden in Absatz 2 a) die Angabe „§ 30 " durch die Angabe „§ 49" und b) die Angabe „§ 29" ... ersetzt. 32. In dem neuen § 50 wird in Absatz 5 die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5" durch die Wörter „§ 49 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ... 33. In dem neuen § 51 werden a) in Absatz 1 die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 22 WSVZuAnpG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 3. In § 42 Absatz 1 und § 49 Absatz 7 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion ...