Änderung § 1a SUG vom 01.12.2011

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§ 1a SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 1a SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Begriffsbestimmungen


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Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Seeunfall

a) jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat:

aa) den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,

bb) das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,

cc) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes,

dd) einen Sachschaden an einem Schiff,

ee) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einer Kollision,

ff) einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden,

gg) einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;

b) jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte;

2. sehr schwerer Seeunfall

ein Seeunfall, der einem Schiff zustößt und bei dem es zu einem Totalverlust des Schiffes, zum Tod eines Menschen oder zu einer erheblichen Verschmutzung kommt;

3. schwerer Seeunfall

ein Seeunfall, der nicht als 'sehr schwerer Seeunfall' einzuordnen ist und bei dem es insbesondere zu einem Brand, einer Explosion, einem Zusammenstoß, einer Grundberührung, einem Kontakt mit einem festen Körper, einem durch schweres Wetter verursachten Schaden, einem Eisschaden, einem Riss oder einem vermuteten sonstigen Schaden in der Außenhaut mit einer oder mehreren der nachstehenden Schadensfolgen kommt:

a) Ausfall der Hauptmaschinen; erhebliche Beschädigung der Unterkunftsräume; schwere Beschädigung der schiffbaulichen Verbände, insbesondere ein Leck im Unterwasserbereich der Außenhaut, wodurch das Schiff fahruntüchtig wird,

b) Verschmutzung, unabhängig von der Menge freigesetzter Schadstoffe, oder

c) eine Havarie, die ein Abschleppen oder eine Hilfeleistung von Land aus erforderlich macht;

4. Staat mit begründetem Interesse

ein Staat,

a) der Flaggenstaat eines Schiffes ist, das Gegenstand einer Untersuchung ist,

b) in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer sich ein Seeunfall zugetragen hat,

c) der geltend machen kann, dass ein Seeunfall einen schweren Schaden an der Umwelt dieses Staates oder in den Gebieten, über die dieser Staat nach den anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt ist, verursacht hat oder zu verursachen droht,

d) der geltend machen kann, dass die Folgen eines Seeunfalls einen schweren Schaden in diesem Staat selbst oder an künstlichen Inseln, Einrichtungen oder Bauwerken, über die dieser Staat nach den anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt ist, verursacht hat oder zu verursachen droht,

e) der geltend machen kann, dass infolge eines Seeunfalls einer oder mehrere seiner Staatsangehörigen das Leben verloren oder schwere Verletzungen erlitten haben,

f) der über wichtige Informationen verfügt, die für die Sicherheitsuntersuchung von Nutzen sein können, oder

g) der aus einem anderen Grund ein Interesse geltend machen kann, das von dem bei der Sicherheitsuntersuchung federführenden Staat als bedeutend angesehen wird.




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