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Änderung § 5 SUG vom 01.12.2011

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§ 5 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen


Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundesflagge hat dafür zu sorgen, dass

(Text alte Fassung)

1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Vorkommnisse im Sinne von § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind,

2. der jeweilige Schiffsführer dieses Schiffes unmissverständlich angewiesen wird, durch rechtzeitige Betätigung der entsprechenden Notfallvorrichtung am Schiffsdatenschreiber zu verhindern, dass Daten, die bei einem Vorkommnis im Sinne des § 4 von der automatischen Aufzeichnung und Speicherung erfasst worden sind, mit Erschöpfung der Speicherkapazität gelöscht werden.

§ 9 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.

(Text neue Fassung)

1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Seeunfälle im Sinne des § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind,

2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissverständlich angewiesen wird, für

a)
die Sicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach einem Seeunfall sowie den Schutz dieser Geräte vor Störungen,

b) die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen
der in Buchstabe a bezeichneten Daten und

c) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen

Sorge zu tragen.

§ 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)