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Änderung § 10 SUG vom 01.12.2011

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§ 10 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 10 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3


(Text alte Fassung)

Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A und B der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.

(Text neue Fassung)

Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.