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Änderung § 18 SUG vom 01.12.2011

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§ 18 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 18 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Verweisung auf Verfahren der IMO


(Text neue Fassung)

§ 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit


vorherige Änderung

Die Begriffe "Staat mit erheblichem Interesse", "federführender Staat" und "Seeunfall" in den §§ 11, 14, 16 und 17 haben dieselbe Bedeutung wie in dem IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See.



(1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zuständigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr

1. Anlagen, Einrichtungen
und Geräte für

a)
die technische Untersuchung von Wracks oder Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Sicherheitsuntersuchung wichtigen Gegenständen,

b) die Auswertung der Aufzeichnungen der Datenschreiber,

c) die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,

2. Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich der Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls von besonderer Bedeutung und Schwere

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten
auf deren Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. Bittet die Bundesstelle einen Staat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung, übernimmt sie die Erstattung der diesem anfallenden Kosten.