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Änderung § 40 SUG vom 01.12.2011

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§ 21 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 40 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4


(Text neue Fassung)

§ 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4


vorherige Änderung

Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben C und D der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.



Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.