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Änderung § 41 SUG vom 01.12.2011

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§ 22 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 41 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Öffentliches Untersuchungsinteresse


(Text neue Fassung)

§ 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse


(Textabschnitt unverändert)

(1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschränken ist, so führt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest unverzüglich eine Prüfung des Untersuchungsinteresses durch.

vorherige Änderung

(2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buchstabe C oder D der Anlage enthaltenen internationalen Untersuchungsregelungen der Sachverhalt überprüft werden muss.



(2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buchstaben D oder E der Anlage enthaltenen internationalen Untersuchungsregelungen der Sachverhalt überprüft werden muss.

(3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden Anlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach Absatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so beantragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt, den Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von dem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu untersuchen.

(4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufsausübung für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt, so berichtet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest über alle ihr bekannten Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, von dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen.

(5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung oder Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben unberührt.