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Änderung § 3 SUG vom 01.12.2011

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§ 3 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften *)


(Text alte Fassung)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in den Buchstaben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

(Text neue Fassung)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstaben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

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*) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und E der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.



(heute geltende Fassung)