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§ 52 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)


Abschnitt 4 Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren

Unterabschnitt 5 Rechtsbehelfe

§ 52 Widerspruchsverfahren



1Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. 2Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 3Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.



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