Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SUG am 01.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2011 durch Bekanntmachung der SUGNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SUG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Eingangsformel
(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich des Gesetzes
    § 1a Begriffsbestimmungen
    § 2 Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen
    § 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften *)
Abschnitt 2 Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen
    § 4 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2
    § 5 Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen
    § 6 Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte
    § 7 Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften
    § 8 Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften
Abschnitt 3 Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems
    Unterabschnitt 1 Grundsätze
       § 9 Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
       § 10 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3
       § 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
    Unterabschnitt 2 Organisation
       § 12 Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
       § 13 Verwaltungs- und Amtshilfe
    Unterabschnitt 3 Zusammenarbeit mit anderen Staaten
       § 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
       § 15 (aufgehoben)
       § 16 Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates
       § 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten
       § 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
    Unterabschnitt 4 Durchführung der Sicherheitsuntersuchung
       § 19 Untersuchungsstatus
       § 20 Untersuchungsverfahren
       § 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
       § 22 Untersuchungsbefugnisse
       § 23 Unfallort
       § 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
       § 25 Besorgnis der Befangenheit
       § 26 Nachweismittel
    Unterabschnitt 5 Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe
       § 27 Untersuchungsbericht
       § 28 Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
       § 29 Sicherheitsempfehlungen
       § 30 Ausländische Untersuchungsberichte
       § 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
    Unterabschnitt 6 Untersuchungskammer
       § 32 Zuständigkeit
    Unterabschnitt 7 Allgemeine Vorschriften
       § 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
       § 34 Vertraulichkeit
       § 35 Übermittlung an öffentliche Stellen
       § 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
       § 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr
       § 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
Abschnitt 4 Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren
    Unterabschnitt 1 Grundsätze, Vorprüfung
       § 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren
       § 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4
       § 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse
       § 42 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4
    Unterabschnitt 2 Organe der seeamtlichen Untersuchung
       § 43 Zuständigkeit der Seeämter
       § 44 Besetzung der Seeämter
       § 45 Ehrenamtliche Beisitzer
    Unterabschnitt 3 Seeamtsverfahren
       § 46 Beweisaufnahme
       § 47 Auskunfts-, Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten
       § 48 Mündliche Verhandlung
       § 49 Spruch des Seeamtes
       § 50 Entzug und Beschränkung der Ausübung von Berechtigungen
    Unterabschnitt 4 Kosten
       § 51 Gebühren und Auslagen
    Unterabschnitt 5 Rechtsbehelfe
       § 52 Widerspruchsverfahren
Abschnitt 5 Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften
    Unterabschnitt 1 Bußgeldvorschriften
       § 53 Bußgeldvorschriften
    Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften
       § 54 Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern
       § 55 Einschränkung von Grundrechten
       § 56 Verordnungsermächtigung
       § 57 Übergangsregelung
       Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen

Eingangsformel


vorherige Änderung nächste Änderung

 




---
*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114). Im Gesetz enthaltene Verweise auf diese Richtlinie gelten als Verweise auf die Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften *)


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in den Buchstaben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.



Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstaben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

---
*) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und E der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen


Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundesflagge hat dafür zu sorgen, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Seeunfälle im Sinne des § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind,



1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Seeunfälle im Sinne von § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind,

2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissverständlich angewiesen wird, für

a) die Sicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach einem Seeunfall sowie den Schutz dieser Geräte vor Störungen,

b) die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Daten und

c) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen

Sorge zu tragen.

§ 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Seeunfälle im Sinne des § 4 sind nach Maßgabe des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie der Schiffssicherheitsverordnung auf Veranlassung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu untersuchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe der Ergebnisse der Untersuchung anzupassen.



Die Seeunfälle im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie der Schiffssicherheitsverordnung auf Veranlassung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu untersuchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe der Ergebnisse der Untersuchung anzupassen.

§ 43 Zuständigkeit der Seeämter


(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und Emden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.



(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.

(heute geltende Fassung) 

§ 48 Mündliche Verhandlung


(1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet eine mündliche Verhandlung statt, soweit nicht sämtliche Beteiligten demgegenüber dem Vorsitzenden unwiderruflich widersprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhandlung mit angemessener Frist schriftlich geladen und sind verpflichtet, hierzu persönlich zu erscheinen. Ist eine schriftliche Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch durch Telefon, Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Boten bewirkt werden. Die Ladung enthält den Hinweis, dass sich der Beteiligte der Hilfe eines Beistandes bedienen kann und dass bei unentschuldigtem Fernbleiben des zum Erscheinen verpflichteten Beteiligten dessen zwangsweise Vorführung angeordnet werden kann.



(2) Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhandlung mit angemessener Frist schriftlich geladen und sind verpflichtet, hierzu persönlich zu erscheinen. Ist eine schriftliche Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch durch Telefon, Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Boten bewirkt werden. Die Ladung enthält den Hinweis, dass sich der Beteiligte der Hilfe eines Beistandes bedienen kann und das bei unentschuldigtem Fernbleiben des zum Erscheinen verpflichteten Beteiligten dessen zwangsweise Vorführung angeordnet werden kann.

(3) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und Stellen, deren Aufgaben unmittelbar berührt werden, mitzuteilen. Ist der Inhaber eines ausländischen Befähigungszeugnisses beteiligt, ist der Verhandlungstermin der zuständigen konsularischen Vertretung mitzuteilen.

(4) Das Seeamt soll die Verhandlung so fördern, dass sie möglichst in einem Termin erledigt werden kann.

(5) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht ein Betroffener demgegenüber dem Vorsitzenden widerspricht. Das Seeamt kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn

1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist oder

2. militärische Angelegenheiten geheim zu halten oder wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus anderen Gründen als denen der Geheimhaltung militärischer Angelegenheiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher Vertreter anderer Staaten nicht entgegen.

(6) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensregelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang der Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die §§ 66, 68 Abs. 2 und 3 und § 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Wer erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung als Beteiligter zu dem Verfahren hinzugezogen wird, kann verlangen, dass die mündliche Verhandlung ausgesetzt wird, insbesondere wenn er einen Beistand hinzuziehen oder Akteneinsicht nehmen will. Der Beteiligte ist hierauf hinzuweisen.

(7) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen findet § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vorschriften über Zeugen auch für Beteiligte gelten. Beteiligte können die Aussage über Fragen verweigern, deren Beantwortung sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 aussetzen würde. Für die eidliche Vernehmung ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die mündliche Verhandlung stattfindet. Beteiligte werden nicht eidlich vernommen.

(8) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,

2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,

3. den behandelten zugrunde liegenden Sachverhalt,

4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteiligten, der Zeugen und Sachverständigen und

5. das Ergebnis eines Augenscheines.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.



(heute geltende Fassung) 

§ 50 Entzug und Beschränkung der Ausübung von Berechtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Seeamt hat im Spruch ein Fahrverbot für höchstens 30 Monate auszusprechen, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine solche Maßnahme für die Sicherheit der Seefahrt im Sinne des § 1 erforderlich ist, weil der Inhaber der Berechtigung während dieser Zeit nicht die für eine Tätigkeit als Schiffsführer oder sonst in der Seefahrt Verantwortlicher gebotene körperliche oder geistige Eignung oder das für diese Tätigkeit gebotene Verantwortungsbewußtsein besitzt. Ein solcher Mangel ist in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, den Dienst an Bord sicher auszuüben. Falls der Inhaber mehr als ein Befähigungszeugnis besitzt, kann im Spruch ausgesprochen werden, dass die Ausübung einzelner Befugnisse unbeschränkt bleibt.



(1) Das Seeamt hat im Spruch ein Fahrverbot für höchstens 30 Monate auszusprechen, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine solche Maßnahme für die Sicherheit der Seefahrt im Sinne des § 1 erforderlich ist, weil der Inhaber der Berechtigung während dieser Zeit nicht die für eine Tätigkeit als Schiffsführer oder sonst in der Seefahrt Verantwortlicher gebotene körperliche oder geistige Eignung oder das für diese Tätigkeit gebotene Verantwortungsbewusstsein besitzt. Ein solcher Mangel ist in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, den Dienst an Bord sicher auszuüben. Falls der Inhaber mehr als ein Befähigungszeugnis besitzt, kann im Spruch ausgesprochen werden, dass die Ausübung einzelner Befugnisse unbeschränkt bleibt.

(2) Hält das Seeamt eine Maßnahme nach Absatz 1 aus besonderen Gründen zur Sicherheit der Seefahrt nicht für ausreichend, so kann es zusätzliche Auflagen anordnen oder die Berechtigung auf Dauer entziehen.

(3) Die Erteilung einer Berechtigung, deren Befugnisse in der entzogenen oder hinsichtlich der Ausübung beschränkten Berechtigung eingeschlossen sind, kann zugelassen werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 kann gegenüber dem Inhaber eines nicht von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisses oder einer ausländischen Fahrerlaubnis für Sportboote oder sonstige Fahrzeuge sowie eines Befähigungszeugnisses der Binnenschifffahrt für alle oder bestimmte deutsche Hoheitsgewässer ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

(5) Wird die Ausübung einer Berechtigung im Sinne des Absatzes 1 oder 4 beschränkt, so ruht diese; die damit verbundene Befugnis darf vom Zeitpunkt des Spruchs - und nach einer gerichtlichen Anfechtungsklage oder Einlegung eines sonstigen Rechtsmittels vom Zeitpunkt der Abweisung des Rechtsbehelfs - an bis zum Ablauf der hierfür im Spruch bezeichneten Frist und zur Erfüllung von Auflagen nach Absatz 2, soweit vorhanden, nicht mehr ausgeübt werden. Befinden sich in den Fällen des § 49 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die über die Berechtigung ausgestellten Urkunden nicht im Besitz des Seeamtes, sind sie vom Inhaber unverzüglich dem Seeamt abzuliefern oder im Falle eines Fahrverbots zur Eintragung vorzulegen. § 111a Abs. 5 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(6) Befähigungszeugnisse sowie Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt.



(heute geltende Fassung) 

§ 54 Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz berührt nicht die über die Vereinbarungen über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder



Dieses Gesetz berührt nicht die über die Vereinbarungen über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder

1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983 (Bremer Gesetzblatt S. 405),

2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 387),

3. Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 660),

4. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293) und vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 153),

5. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und vom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 247).



(heute geltende Fassung) 

§ 55 Einschränkung von Grundrechten


vorherige Änderung

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.