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Synopse aller Änderungen des SUG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 148 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SUG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 148 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich des Gesetzes
    § 1a Begriffsbestimmungen
    § 2 Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsregelungen
    § 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften *)
Abschnitt 2 Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen
    § 4 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2
    § 5 Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen
    § 6 Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte
    § 7 Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften
    § 8 Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften
Abschnitt 3 Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems
    Unterabschnitt 1 Grundsätze
       § 9 Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
       § 10 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3
       § 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
    Unterabschnitt 2 Organisation
       § 12 Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
       § 13 Verwaltungs- und Amtshilfe
    Unterabschnitt 3 Zusammenarbeit mit anderen Staaten
       § 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
       § 15 (aufgehoben)
       § 16 Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates
       § 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten
       § 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
    Unterabschnitt 4 Durchführung der Sicherheitsuntersuchung
       § 19 Untersuchungsstatus
       § 20 Untersuchungsverfahren
       § 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
       § 22 Untersuchungsbefugnisse
       § 23 Unfallort
       § 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
       § 25 Besorgnis der Befangenheit
       § 26 Nachweismittel
    Unterabschnitt 5 Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe
       § 27 Untersuchungsbericht
       § 28 Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
       § 29 Sicherheitsempfehlungen
       § 30 Ausländische Untersuchungsberichte
       § 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
    Unterabschnitt 6 Untersuchungskammer
       § 32 Zuständigkeit
    Unterabschnitt 7 Allgemeine Vorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
(Text neue Fassung)

       § 33 Verarbeitung
       § 34 Vertraulichkeit
       § 35 Übermittlung an öffentliche Stellen
       § 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
       § 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr
       § 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
Abschnitt 4 Normvollzug gegenüber einzelnen an Bord verantwortlichen Personen im Verwaltungsverfahren
    Unterabschnitt 1 Grundsätze, Vorprüfung
       § 39 Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren
       § 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4
       § 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse
       § 42 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4
    Unterabschnitt 2 Organe der seeamtlichen Untersuchung
       § 43 Zuständigkeit der Seeämter
       § 44 Besetzung der Seeämter
       § 45 Ehrenamtliche Beisitzer
    Unterabschnitt 3 Seeamtsverfahren
       § 46 Beweisaufnahme
       § 47 Auskunfts-, Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten
       § 48 Mündliche Verhandlung
       § 49 Spruch des Seeamtes
       § 50 Entzug und Beschränkung der Ausübung von Berechtigungen
    Unterabschnitt 4 Gebühren und Auslagen
       § 51 Gebühren und Auslagen
    Unterabschnitt 5 Rechtsbehelfe
       § 52 Widerspruchsverfahren
Abschnitt 5 Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften
    Unterabschnitt 1 Bußgeldvorschriften
       § 53 Bußgeldvorschriften
    Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften
       § 54 Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern
       § 55 Einschränkung von Grundrechten
       § 56 Verordnungsermächtigung
       § 57 Übergangsregelung
       Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2) Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen
(heute geltende Fassung) 

§ 9 Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersuchung von Seeunfällen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen.



(1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersuchung von Seeunfällen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen.

(2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Abschnitt dient ausschließlich folgenden Zwecken:

1. Ermittlung

a) der Umstände der Seeunfälle,

b) der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen, durch die es zu dem Seeunfall gekommen ist, und

c) der Faktoren, die den Seeunfall begünstigt haben - einschließlich von Schwachstellen des Seesicherheitssystems -,

2. Herausgabe von Untersuchungsberichten und insbesondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung künftiger Seeunfälle sowie

3. im Interesse erhöhter Sicherheit Stärkung der maritimen Zusammenarbeit und Sicherheitspartnerschaft der für die Sicherheit Verantwortlichen.

Sie dient weder der Ermittlung von Tatsachen zum Zwecke der Zurechnung von Fehlern, um Nachteile für Einzelne herbeizuführen, noch dient sie der Feststellung von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen. Jedoch sollte sie nicht deshalb von der uneingeschränkten Darstellung der Ursachen absehen, weil aus den Untersuchungsergebnissen Rückschlüsse auf ein schuldhaftes Verhalten oder auf eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gezogen werden könnten.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wird wegen eines Seeunfalls bereits eine Sicherheitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder unter Federführung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit begründetem Interesse durchgeführt, führt die Bundesstelle wegen desselben Seeunfalls keine gleichzeitige Sicherheitsuntersuchung durch, sondern beteiligt sich an dem anderen Untersuchungsverfahren, soweit ein begründetes deutsches Interesse vorliegt. 2 In begründeten Einzelfällen kann die Bundesstelle abweichend von Satz 1 eigene gleichzeitige Sicherheitsuntersuchungen durchführen. 3 Sie unterrichtet hierüber das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Angabe der Gründe. 4 Bei eigenen gleichzeitigen Sicherheitsuntersuchungen arbeitet sie eng mit den Untersuchungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. 5 Um so weit wie möglich gemeinsame Schlussfolgerungen zu erzielen, tauscht sie die bei ihren Sicherheitsuntersuchungen gesammelten Informationen in dem für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes aus, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.



(1) 1 Wird wegen eines Seeunfalls bereits eine Sicherheitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder unter Federführung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit begründetem Interesse durchgeführt, führt die Bundesstelle wegen desselben Seeunfalls keine gleichzeitige Sicherheitsuntersuchung durch, sondern beteiligt sich an dem anderen Untersuchungsverfahren, soweit ein begründetes deutsches Interesse vorliegt. 2 In begründeten Einzelfällen kann die Bundesstelle abweichend von Satz 1 eigene gleichzeitige Sicherheitsuntersuchungen durchführen. 3 Sie unterrichtet hierüber das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Angabe der Gründe. 4 Bei eigenen gleichzeitigen Sicherheitsuntersuchungen arbeitet sie eng mit den Untersuchungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. 5 Um so weit wie möglich gemeinsame Schlussfolgerungen zu erzielen, tauscht sie die bei ihren Sicherheitsuntersuchungen gesammelten Informationen in dem für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen Umfang nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1 Erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unter Leitung oder Federführung eines Staates mit begründetem Interesse, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittland), arbeitet die Bundesstelle so weit wie möglich mit diesem zusammen. 2 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 3 Die Bundesstelle kann von der Einleitung einer eigenen, gleichzeitig stattfindenden Sicherheitsuntersuchung absehen, sofern die Beteiligung der Bundesstelle sichergestellt ist und die Sicherheitsuntersuchung gemäß dem IMO-Code für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See (Seeunfall-Untersuchungs-Code) (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) durchgeführt wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 22 Untersuchungsbefugnisse


(1) 1 Der Untersuchungsführer sowie die Untersuchungsfachkräfte und die Beauftragten für Seeunfalluntersuchung, jeweils nach Weisung des Untersuchungsführers, sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 im Benehmen mit der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu ergreifen. 2 Hierzu gehören insbesondere

1. der ungehinderte Zugang zum Ort des Seeunfalls sowie zu dem Schiff, Wrack einschließlich Ladung, Ausrüstung und Trümmern sowie das Betreten von Grundstücken; Grundstücke in diesem Sinne sind auch die zum Betrieb von Schiffen oder zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume im deutschen Hoheitsgebiet,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Zugang zu den Unterkünften und das Betreten der Unterkünfte an Bord eines Schiffes; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

3. die sofortige Spurenaufnahme sowie die Entnahme von Wrackteilen, Trümmern, Bauteilen oder Stoffen sowie Bestandteilen der Ladung zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken,

4. das Anfordern der Untersuchung oder die Untersuchung der unter Nummer 3 genannten Gegenstände und der freie Zugang zu den Ergebnissen solcher Untersuchungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. der freie Zugang zu allen Informationen und Aufzeichnungen einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers (VDR-Daten), die sich auf ein Schiff, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft oder eine sonstige Person, einen Gegenstand, einen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie deren Erhebung durch Ansichnahme, Verarbeitung und Nutzung,



5. der freie Zugang zu allen Informationen und Aufzeichnungen einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers (VDR-Daten), die sich auf ein Schiff, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft oder eine sonstige Person, einen Gegenstand, einen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie deren Erhebung durch Ansichnahme und Verarbeitung,

6. die Vervielfältigung, insbesondere durch Ablichtung von Unterlagen, Aufzeichnungen, Zeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen (Unterlagen) eines Schiffes sowie Unterlagen, die sich an Bord eines Schiffes befinden und einen Bezug zum Seeunfall haben,

7. der freie Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Körper von Opfern und zu Tests, die mit Proben aus Körpern von Opfern durchgeführt werden,

8. das Anfordern von und der freie Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb des Schiffes beteiligten Personen oder anderer Personen, bei denen der Verdacht der Einflussnahme auf den Betrieb des Schiffes besteht, oder zu Tests an den ihnen entnommenen Proben,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Informationen durch ungehinderte Einsichtnahme in die sachbezogenen schriftlichen und elektronischen Unterlagen des Eigentümers, des Betreibers oder des Herstellers des Schiffes und seiner Teile sowie der für die zivile Seefahrt und den Hafenbetrieb zuständigen Behörden des Bundes und der Klassifikationsgesellschaften sowie die Anfertigung entsprechender Vervielfältigungen,



9. das Verarbeiten von Informationen durch ungehinderte Einsichtnahme in die sachbezogenen schriftlichen und elektronischen Unterlagen des Eigentümers, des Betreibers oder des Herstellers des Schiffes und seiner Teile sowie der für die zivile Seefahrt und den Hafenbetrieb zuständigen Behörden des Bundes und der Klassifikationsgesellschaften sowie die Anfertigung entsprechender Vervielfältigungen,

10. das Ersuchen um den Beistand der zuständigen Behörden der jeweiligen beteiligten Staaten, einschließlich der Besichtiger des Flaggenstaates und des Hafenstaates, der Bediensteten der Küstenwache, des für die Überwachung des Schiffsverkehrs zuständigen Personals der Verkehrszentralen, der Such- und Rettungsdiensteinheiten, der Lotsen und des sonstigen Hafen- oder Seeschifffahrtspersonals, soweit dies zur Erfüllung des Untersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersuchungsführer sind im Benehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, eine Autopsie der sterblichen Überreste von Besatzungsmitgliedern und anderen Personen an Bord des Schiffes zu verlangen, wenn

1. der begründete Verdacht besteht, dass eine gesundheitliche Störung Ursache des Seeunfalls ist, oder

2. 1 dies im Hinblick auf den Schutz der Personen an Bord oder am Betrieb des Schiffes beteiligter Personen vor tödlichen Verletzungen erforderlich ist. 2 Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter beim Amtsgericht angeordnet. 3 Der Untersuchungsführer ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. 4 § 87 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) 1 Die Sicherstellung von als Nachweismittel geeigneten Spuren und Gegenständen hat in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu erfolgen. 2 Dies gilt insbesondere für solche Nachweismittel, die für einen erfolgreichen Ausgang der Sicherheitsuntersuchung sofort gesichert und ausgewertet werden müssen, wie die Identifizierung und Untersuchung der Opfer und die Aufzeichnungsanlagen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Pflichten am Betrieb der Schiffe beteiligter Personen, insbesondere des Schiffsführers, zur Unterstützung der und Mitwirkung an den Sicherheitsuntersuchungen, insbesondere zur Beweissicherung von Daten, Aufzeichnungen und Geräten im Zusammenhang mit einem Seeunfall zu regeln.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen der Bundesstelle im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen haben keine aufschiebende Wirkung.



(heute geltende Fassung) 
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§ 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten




§ 33 Verarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. 2 Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizierenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevanten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und Ladung fest.



(1) 1 Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall Aussagen machen, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. 2 Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizierenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevanten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und Ladung fest.

(2) 1 Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Name und Vorname,

2. Anschrift und Telekommunikationsinformationen,

3. Stellung an Bord des Schiffes oder in dem das Schiff betreibenden Unternehmen,

4. die nachgewiesenen Befähigungen,

5. Beruf und beruflicher Werdegang,

6. Seediensttauglichkeit,

7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum Seeunfall gesehen werden kann.

2 Im Falle der an Bord befindlichen Passagiere werden nur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische Maßnahmen nach § 9 in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes gegen unbefugte Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.

(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden entweder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes oder nichtautomatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in Akten gespeichert.




(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugte Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.

(heute geltende Fassung) 

§ 35 Übermittlung an öffentliche Stellen


(1) Eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermittlung für

1. die Sicherheit im Seeverkehr,

2. die Erteilung oder die Entziehung von Erlaubnissen und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. 1 die Durchführung eines Strafverfahrens und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Seeunfall erforderlich ist. 2 Ferner ist eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizeibehörden zum Zweck der Information von Angehörigen der vom Seeunfall Betroffenen zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser Personen erforderlich ist.



3. 1 die Durchführung eines Strafverfahrens und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Seeunfall erforderlich ist. 2 Ferner ist eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizeibehörden zum Zweck der Information von Angehörigen der vom Seeunfall betroffenen Personen zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser Personen erforderlich ist.

(2) 1 Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Übermittlung sind personenbezogene Daten in den Aufzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. 2 Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 34 Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten sind, werden - ausgenommen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 - nicht übermittelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige der vom Seeunfall Betroffenen, wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist. 3 § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.



(3) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige der vom Seeunfall betroffenen Personen, wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist. 3 § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des § 34 können Akten und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. 2 § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 3 Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 31 sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der Bundesstelle unverzüglich zurückzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des § 33 zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an die in § 14 genannten Stellen übermitteln, soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutzwürdige Interessen eines Betroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den in § 14 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. 2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.



(5) 1 Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des § 33 zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an die in § 14 genannten Stellen übermitteln, soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden und bei den in § 14 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. 2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen


(1) 1 Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. 2 Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

vorherige Änderung

(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.



(2) In Dateisystemen gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(3) 1 Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung. 2 § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.