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Änderung § 25d BauNVO vom 20.09.2013

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§ 25d BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung
§ 25d BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts


vorherige Änderung

 


1 Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. September 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.