§ 26a BauNVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung | § 26a BauNVO n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands | |
(Text alte Fassung) (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 17 Abs. 3 auf Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 überwiegend bebaut waren. (2) 1 Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. 2 Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. 2 Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend. |