Änderung § 26a BauNVO vom 20.09.2013

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§ 26a BauNVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung
§ 26a BauNVO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands


(Text alte Fassung)

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 17 Abs. 3 auf Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 überwiegend bebaut waren.

(2)
1 Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. 2 Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. 2 Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.

 



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