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§ 9 - Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (HwWahlO k.a.Abk.)

Anlage C zur HwO, neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074; zuletzt geändert durch Artikel 35b G. v. 24.12.2003 BGBl. I S. 2954
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen

§ 9



Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter eingereicht sein.



 

Zitierungen von § 9 Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HwWahlO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwWahlO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HwWahlO
... aufzufordern und dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§ 8 bis 10) ...