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§ 16 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994
BGBl. I S. 2866
; zuletzt geändert durch
Artikel 34
Abs. 13 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13
Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
40 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 411 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 15b
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→
§ 17
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 15b
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