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§ 42 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 42 Auflösend bedingte Forderungen



Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.

 
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Zitierungen von § 42 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 8 RTrAbwG Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
... kann nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. Die Vorschriften der §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Anteile auf Ansprüche, welche von einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 9 SoVwAbwG Verwertung des Vermögens
... geleistet hat, sind als Abschlagszahlungen anzurechnen. (7) Die §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Dritten ...