§ 97 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners


§ 97 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. 2Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. 3Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) 1Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. 2Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

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Zitierungen von § 97 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 InsO Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung (vom 01.07.2014)
... auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97 , 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Ist der Schuldner eine ...
§ 22 InsO Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vom 01.07.2007)
... zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97 , 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten ...
§ 98 InsO Durchsetzung der Pflichten des Schuldners (vom 01.11.2022)
... durchführen, wenn 1. eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt ... Anschrift des Schuldners bekannt ist; 2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder 3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des ...
§ 101 InsO Organschaftliche Vertreter. Angestellte (vom 01.11.2008)
... Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die ... und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei ... vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. (2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 74a SGB X Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren (vom 01.11.2022)
... 1 ist nur dann zulässig, wenn 1. eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 der Insolvenzordnung nicht zustellbar ist und a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt ... Anschrift des Schuldners bekannt ist; 2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 der Insolvenzordnung nicht nachkommt oder 3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 VirHVEG Änderung der Insolvenzordnung
... an den Schuldner" durch die Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1" ersetzt. b) In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des ...
Artikel 13 VirHVEG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... an den Schuldner" durch die Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 der Insolvenzordnung " ersetzt. 2. In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 2 ZVRuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... Anschrift des Schuldners bekannt ist; 2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder 3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des ...
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen
... Anschrift des Schuldners bekannt ist; 2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 der Insolvenzordnung nicht nachkommt oder 3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des ...


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