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§ 99 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 99 Postsperre



(1) 1Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluß an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben. 2Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet wird. 3Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. 2Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. 3Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.

(3) 1Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2Das Gericht hat die Anordnung nach Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.





 

Frühere Fassungen von § 99 InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.04.2007 BGBl. I S. 509

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 InsO Anordnung vorläufiger Maßnahmen (vom 01.01.2021)
... betroffen sind; 4. eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99 , 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; 5. anordnen, dass Gegenstände, ...
§ 101 InsO Organschaftliche Vertreter. Angestellte (vom 01.11.2008)
... Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die ...
§ 102 InsO Einschränkung eines Grundrechts
... § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99 , 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 InsVerfVereinfG Änderung der Insolvenzordnung
... „910" durch die Angabe „906, 909, 910 und" ersetzt. 16. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefasst: „, dass die in dem ...