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§ 103 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters



(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) 1Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. 2Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. 3Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

 
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Zitierungen von § 103 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 107 InsO Eigentumsvorbehalt
... den der Verkäufer zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert hat, die Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abzugeben. Dies gilt nicht, wenn in der ...
§ 119 InsO Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
... durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ...
§ 279 InsO Gegenseitige Verträge
... über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats ( §§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verlagsrecht
G. v. 19.06.1901 RGBl. S. 217; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1155
§ 36 VerlG
... des Verlegers das Insolvenzverfahren eröffnet, so finden die Vorschriften des § 103 der Insolvenzordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des ...