§ 154 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle



Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.



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