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§ 161 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung



1In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. 2Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.



 

Zitierungen von § 161 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 161 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 164 InsO Wirksamkeit der Handlung
... einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht ...
§ 276 InsO Mitwirkung des Gläubigerausschusses
... das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Artikel 102c EGInsO Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (vom 01.01.2021)
... Bedeutung für das Insolvenzverfahren, hat er die Zustimmung nach den §§ 160 und 161 der Insolvenzordnung einzuholen. Dem Gläubigerausschuss sind die in Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... vollständig spätestens ab dem 1. Januar 2015 zu erfüllen. § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung Die Länder ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 3 InsVEU/2015/848-DG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... Bedeutung für das Insolvenzverfahren, hat er die Zustimmung nach den §§ 160 und 161 der Insolvenzordnung einzuholen. Dem Gläubigerausschuss sind die in Artikel 61 Absatz 3 der ...