§ 181 Umfang der Feststellung
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
interne Verweise§ 185 InsO Besondere Zuständigkeiten ... von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181 , 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu ...
Zitat in folgenden NormenSchiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 19 SVertO Feststellung der Ansprüche ... den Bestreitenden zu betreiben. Die Vorschriften des § 179 Abs. 2, 3, der §§ 180 bis 183 und des § 185 der Insolvenzordnung gelten sinngemäß. (4) ...
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