§ 198 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge


§ 198 wird in 1 Vorschrift zitiert

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.

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Zitierungen von § 198 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 198 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 331 InsO Gleichzeitige Insolvenz des Erben (vom 26.11.2015)
... oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198 , 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der ...


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