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§ 200 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens



(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) 1Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 200 InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.04.2007 BGBl. I S. 509

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 200 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 200 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 InsO Rechtsmittel (vom 01.07.2007)
... erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ...
§ 215 InsO Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung (vom 01.07.2007)
... Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 InsVerfVereinfG Änderung der Insolvenzordnung
... Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen." 25. § 200 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 26. In § 215 Abs. 1 Satz 3 und in § 258 Abs. 3 ...