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§ 205 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung


§ 205 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. 2Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.

 
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Zitierungen von § 205 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 205 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 211 InsO Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
... Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten ...