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§ 206 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 206 Ausschluß von Massegläubigern



Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

1.
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,

2.
bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder

3.
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung

bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.