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§ 213 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger



(1) 1Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. 2Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.



 

Zitierungen von § 213 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 213 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 214 InsO Verfahren bei der Einstellung (vom 01.03.2012)
... Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der ... ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. Die ...
§ 215 InsO Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung (vom 01.07.2007)
... Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. ...
§ 216 InsO Rechtsmittel
... Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 ... Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 13.10.2023)
... des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 1,5  ... des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ... des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 2,0  ...

Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
§ 11 SoEnergieV Ausschluss von Bietern
... Insolvenzverfahren eröffnet worden und nicht a) nach den §§ 212 oder 213 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist oder b) in diesem Verfahren ein Insolvenzplan ...