§ 289 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens


§ 289 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte G. v. 15. Juli 2013 BGBl. I S. 2379 m.W.v. 1. Juli 2014

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Frühere Fassungen von § 289 InsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2014Artikel 1 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 289 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 289 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 InsO Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung (vom 01.07.2014)
... Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen ...
§ 286 InsO Grundsatz (vom 01.10.2020)
... der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... über die Ge- währung oder Versagung von Restschuldbefreiung ( §§ 289 , 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte ... über die Gewährung oder Versagung von Rest- schuldbefreiung ( §§ 289 , 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO) 30 Jahre     ...

Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV)
V. v. 12.02.2002 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
§ 3 InsBekV Löschungsfristen (vom 17.07.2022)
... Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 1 GlRStG Änderung der Insolvenzordnung
... zu dem Antrag des Schuldners zu hören." 21. Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden §§ 287a bis 289 ersetzt: „§ 287a ... 21. Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden §§ 287a bis 289 ersetzt: „§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts (1) Ist der ... der Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen. § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens ...


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