(1)
1Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
2§ 722 Abs. 2 und
§ 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Für die in
§ 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.