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§ 358 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung


§ 358 wird in 1 Vorschrift zitiert

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.

 
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Zitierungen von § 358 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 358 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 356 InsO Sekundärinsolvenzverfahren
... das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358 . (2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ...