Änderung § 295a InsO vom 31.12.2020

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§ 295a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2020 geltenden Fassung
§ 295a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 295a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit


vorherige Änderung

 


(1) 1 Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. 2 Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.

(2) 1 Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. 2 Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. 3 Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. 4 Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.




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