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Änderung § 210a InsO vom 01.01.2021

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§ 210a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 210a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit


Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und

(Text alte Fassung)

2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.

(Text neue Fassung)

2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.

(heute geltende Fassung)