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Änderung § 270g InsO vom 01.01.2021

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§ 270d InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 270g InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern


(Text neue Fassung)

§ 270g Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern


(Textabschnitt unverändert)

1 Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a. 2 Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.



(heute geltende Fassung)