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Änderung § 270f InsO vom 01.01.2021

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§ 270f InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 270f InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 270f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 270f Anordnung der Eigenverwaltung


vorherige Änderung

 


(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.

(2) 1 Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. 2 Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3 Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

(3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)