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Änderung § 238a InsO vom 01.03.2012

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§ 238a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 238a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 238a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber


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(1) 1 Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. 2 Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.

(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.