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Änderung § 239 InsO vom 01.03.2012

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§ 239 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 239 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800

(Textabschnitt unverändert)

§ 239 Stimmliste


(Text alte Fassung)

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Gläubigern nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.

(Text neue Fassung)

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.