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Änderung § 243 InsO vom 01.03.2012

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§ 243 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 243 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800

(Textabschnitt unverändert)

§ 243 Abstimmung in Gruppen


(Text alte Fassung)

Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.

(Text neue Fassung)

Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.


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