Änderung § 259b InsO vom 01.03.2012

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§ 259b InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 259b InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 259b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 259b Besondere Verjährungsfrist


vorherige Änderung

 


(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.

(4) 1 Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. 2 Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.




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