Änderung § 270c InsO vom 01.03.2012

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§ 270c InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 270c InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 270c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 270c Bestellung des Sachwalters


vorherige Änderung

 


1 Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. 2 Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3 Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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