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Änderung § 276a InsO vom 01.03.2012

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§ 276a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 276a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 276a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane


vorherige Änderung

 


1 Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. 2 Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. 3 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)