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Änderung § 30 InsO vom 01.07.2014

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§ 30 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 30 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses


(Text alte Fassung)

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.



(heute geltende Fassung)