Änderung § 65 InsO vom 01.07.2014

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§ 65 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 65 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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