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Änderung § 312 InsO vom 01.07.2014

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§ 312 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 312 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen


(Text neue Fassung)

§ 312 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.

(2) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)