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Änderung § 333 InsO vom 26.11.2015

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§ 333 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 333 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

(Textabschnitt unverändert)

§ 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe


(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.

(Text alte Fassung)

(2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. 2 Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. 3 Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.



 
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