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Änderung § 2 InsO vom 21.04.2018

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§ 2 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung
§ 2 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht


(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. 2 Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.