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Änderung § 3b InsO vom 21.04.2018

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§ 3b InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung
§ 3b InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands


vorherige Änderung

 


Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.


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