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Änderung § 3c InsO vom 21.04.2018

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§ 3c InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung
§ 3c InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 3c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)