Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 269d InsO vom 21.04.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KonzInsoÄndG am 21. April 2018 und Änderungshistorie der InsO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 269d InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung
§ 269d InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 269d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 269d Koordinationsgericht


vorherige Änderung

 


(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.

(2) 1 Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. 2 § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 3 Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.